Energieausweis
Zeugnis für den Energieverbrauch Ihrer Immobilie
In 2014 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Haus- und Wohnungseigentümer müssen deswegen beim Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilie einen gültigen Energieausweis vorlegen. Wichtig: Schon bei der ersten Besichtigung sind Sie als Verkäufer verpflichtet, die Bescheinigung zu präsentieren. Bei einem Kaufabschluss wird der Energieausweis an den Käufer übergeben.
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Bußgeldverfahren bei Unterlassung des Nachweises
Wird der Energieausweis vom Verkäufer oder Vermieter nicht vorgelegt, so bedeutet dies einen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieeinsparverordnung und ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Die Höhe hängt jedoch immer vom vorliegenden Einzelfall ab.
Inhalte des Energieausweises
Wie eine Art Zeugnis zeigt der Energieausweis die energetischen Stärken und Schwächen des Gebäudes auf. Teilweise wird er auch als Energiesparausweis oder als Energiepass bezeichnet. Nach der Erstellung ist der Energieausweis zehn Jahre gültig.
In der Regel besteht der Ausweis aus fünf Seiten mit folgenden Angaben:
- Gültigkeit und Aussteller mit Nummer
- Allgemeine Angaben zum Gebäude
- Die Adresse der Immobilie
- Das Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik
- Energieträger für die Heizung im Gebäude
- Die Anzahl der Wohnungen bei einem Mehrfamilienhaus
- Die Angabe des Berechnungsverfahrens
- Die Effizienzklasse der Immobilie
- Endenergiebedarf oder Energieverbrauchswert
- Vergleichswerte Endenergiebedarf oder Energieverbrauchswert
- Modernisierungsempfehlungen
- Abschließende Erläuterungen
Die Angabe des Berechnungsverfahrens bezieht sich auf zwei unterschiedliche Herangehensweisen, um die Energieeffizienz Ihrer Immobilie zu berechnen.
Die zwei Arten des Energieausweises
Bei der Erstellung des Energieausweises können Sie als Immobilienbesitzer grundsätzlich zwischen der Bedarfsanalyse und der Verbrauchsanalyse wählen. Für beide Berechnungsarten gilt, dass sie dem Interessenten einen Überblick verschaffen sollen, wie hoch der tatsächliche Energieverbrauch für Ihre Immobilie ist.
Der Verbrauchsausweis ist generell zulässig für Mehrfamilienhäuser mit mindestens fünf Wohneinheiten sowie für Wohnhäuser, die bereits die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten. Für den Verbrauchsausweis sind die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre entscheidend. Dabei werden die Verbrauchswerte aller Wohneinheiten in die Berechnung aufgenommen und daraus ein Mittelwert errechnet.
Der Vorteil des Verbrauchsausweises liegt in dem geringen Aufwand bei der Ermittlung der Daten. Die Berechnung ist weniger fehleranfällig. Allerdings beruhen die Kennzahlen auf dem individuellen Heizverhalten der jetzigen Bewohner. Leerstände, milde Winter oder ungewöhnliches Heizverhalten können die Ergebnisse verfälschen.
Der Bedarfsausweis wird mithilfe eines technischen Gutachtens erstellt. Bauliche Aspekte wie Fenster und Dämmung sowie technische Ausstattungen wie die Art der Heizungsanlage werden berücksichtigt. So kann ein theoretischer Energiebedarf berechnet werden. Für Neubauten ist ein Bedarfsausweis obligatorisch. Andere Gebäude benötigen dann einen Bedarfsausweises, wenn sie nicht die oben genannten Bedingungen für die Erstellung eines Verbrauchsausweises erfüllen.
So ist eine neutrale Bewertung, unabhängig des individuellen Heizverhaltens der aktuellen Nutzer möglich. Nachteil der Methode ist der Aufwand. Die Genauigkeit der Ergebnisse hängt von einer exakten Datenaufnahme und der Erfahrung der Gutachter ab.
Neben dem Energiekennwert erfolgt sowohl beim Bedarfs- als auch beim Verbrauchsausweis eine visuelle Einordnung in Energieeffizienzklassen. Diese ähnelt der Abstufung, wie Verbraucher sie von Elektrogeräten kennen, von A+ bis H. So erhalten Interessenten einen schnellen Überblick.
Wer darf einen Energieausweis erstellen?
Da bestimmtes Fachwissen gefordert ist, dürfen nur Experten eine Analyse durchführen. Dies sind in der Regel Architekten, Ingenieure, Bauphysiker, Maschinenbauer, Handwerksmeister mit einer Zusatzausbildung nach der Energieeinsparverordnung oder staatlich geprüfte beziehungsweise anerkannte Techniker.
Diese Experten müssen entweder einen Studienschwerpunkt im Bereich energiesparendes Bauen nachweisen, einschlägige Berufserfahrungen von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich mitbringen oder haben eine abgeschlossene Fortbildung gemacht. Auch gibt es vereidigte Sachverständige die öffentlich bestellt sind, um solche Analysen durchzuführen.
In jedem Fall sollten Sie sich umfassend beraten lassen, bevor Sie sich für einen Analysten entscheiden. Im Internet finden Sie viele günstige Angebote, bei denen die Qualität recht unterschiedlich ausfällt. Als langjährige Immobilienexperten verfügen wir über die notwendige Erfahrung, Sie bei der Wahl zu unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an.
Drei Bewertungsverfahren
Lebenskreuzungen, PreisermittlungBevor Sie für Haus oder Eigentumswohnung einen Verkaufspreis festlegen, sollten Sie genau wissen, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Hierfür nutzen Experten drei unterschiedliche Verfahren: Das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren.
Einfluss der Lage auf Preis
Lebenskreuzungen, PreisermittlungDie Lage ist immer noch das Qualitätskriterium Nummer eins und definiert maßgebliche den aktuellen Preis sowie die künftige Wertentwicklung.
Preisrelevante Ausstattungsmerkmale
Lebenskreuzungen, PreisermittlungBei der Vermarktung einer Immobilie heißt es immer, dass die Lage das ausschlaggebende Kriterium ist. Bei gewonnenem Interesse rücken jedoch auch andere Aspekte ins Augenmerk der potenziellen Erwerber.
Der Einfluss von Umweltfaktoren
Lebenskreuzungen, PreisermittlungLärm und auch unangenehme Gerüche mindern den Verkaufswert einer Immobilie. Grünflächen und Naherholungsgebiete wirken sich positiv auf die Nachfrage eines Hauses oder einer Eigentumswohnung aus.
Tipps für die Preisverhandlung
Lebenskreuzungen, PreisermittlungEine Immobilie hat für den Verkäufer häufig nicht nur einen sachlichen, sondern auch einen persönlichen Wert. Dies darf jedoch bei der Preisfindung keine Rolle spielen.